Bankrecht: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen |
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Bankrecht: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen
Die Gestaltung eines Kontoauszugs kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein. Das ist der Fall, wenn der Kontoauszug zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt aufführt, am Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge ausweist und bei einer Verfügung über diese Beträge Überziehungszinsen anfallen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Dem Rechtsstreit lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Bank am 28.2. einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von 119,47 EUR auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 EUR enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3. wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2. 110 EUR ab. Die Bank belastete ihm für den Zeitraum bis zum 3.3. Sollzinsen.
Die auf Unterlassung gerichtete Klage des Verbraucherverbands war erfolgreich. Der BGH hielt die Gestaltung der Kontoauszüge für irreführend. Ihr Inhalt sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe. Die Kunden würden davon ausgehen, dass sie über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könnten. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse. Die Gestaltung der Kontoauszüge könne Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Bank veranlassen, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten. Daher liege auch eine Wettbewerbshandlung vor (BGH, I ZR 87/04).
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